

Die zivilrechtliche Haftung der am Bauprozess beteiligten Akteure wird in Artikel 17.1 des LOE geregelt, der Folgendes festlegt: Die am Bauprozess beteiligten Akteure, sowohl natürliche als auch juristische Personen, müssen gegenüber den Eigentümern und den Käufern der Gebäude oder Teilen davon, wenn sie geteilt werden, für die materiellen Schäden haften, die sich im Gebäude innerhalb bestimmter Fristen ergeben, die ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Werk ohne Vorbehalte empfangen wird oder ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorbehalte behoben werden, die es gegeben hätte.
Die Haftungsfristen sind die folgenden:
Zehn Jahre für materielle Schäden, die die Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigen, wie z. B. solche, die sich in der Gründung, den Stützen, den Balken, den Decken, den tragenden Wänden oder anderen strukturellen Elementen ergeben.
Drei Jahre für materielle Schäden, die die angemessene Nutzung des Gebäudes verhindern, wie z. B. solche, die sich aus den Bauelementen oder den Installationen ergeben, die nicht den Anforderungen an die Bewohnbarkeit des Artikels 3.1.c) des LOE entsprechen.
Ein Jahr für materielle Schäden, die nur das Finish oder die Fertigstellung der Arbeiten betreffen, wie z. B. solche, die sich in den Dekorations- oder Abschlusselementen ergeben. Für diese Schäden haftet nur der Bauunternehmer.
Um diese Fristen zu berechnen, muss das Datum der Abnahme des Werks oder das Datum berücksichtigt werden, an dem es stillschweigend als abgenommen gilt, wenn der Bauträger innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Bescheinigung über das Ende des Werks keine Einwände erhebt. Es muss auch das Datum berücksichtigt werden, an dem die Behebung der Vorbehalte akzeptiert wird, die bei der Abnahme des Werks erhoben wurden.
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